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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vorbemerkung

Bender Staging, Katharina Bender, Lenaugasse 15, 3400 Kierling, nachstehend auch als „Auftragnehmerin“ bezeichnet, erbringt Leistungen auf dem Gebiet des „Home Staging“, also der optischen Aufbereitung von Immobilien für die Vermietung oder den Verkauf samt allfälliger Service- arbeiten. Die Beauftragung der Auftragnehmerin erfolgt daher auf Grundlage nachstehender allge- meiner Geschäftsbedingungen, welche Bestandteil der jeweiligen Einzelbeauftragung sind.

2.    Leistungsumfang

Der Leistungsumfang der Auftragnehmerin richtet sich nach der schriftlichen oder in elektronischer Form (E-Mail) erfolgten Vereinbarung               zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber sowie aus den dazugehörigen Anlagen.

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3.    Vertragsrechte und -pflichten sowie Haftung der Auftragnehmerin

3.1.  Die Auftragnehmerin wird die beauftragten Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Dienst- leisters und im Interesse des                 Auftraggebers ausführen.

3.2.  Die Auftragnehmerin ist in der gestalterischen Ausführung ihrer Leistungen grundsätzlich frei. Die Gestaltung der betreffenden Immobilie erfolgt auf Basis der Kenntnisse und Erfahrungen der Auftragnehmerin für eine erfolgreiche optische Aufbereitung einer Immobilie.

3.3.  Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Subunternehmer sowie Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen in die Leistungserbringung einzubinden.

3.4.  Die Auftragnehmerin leistet weder Gewähr noch garantiert sie dafür, dass es durch die von ihr erbrachten Leistungen zu einem erfolgreichen Verkauf oder einer erfolgreichen Vermietung der Immobilie kommt. Ebenso leistet die Auftragnehmerin weder Gewähr noch garantiert sie dafür, dass durch ihre Leistungen ein höherer Kauf- oder Mietpreis erzielt wird.

3.5.  Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, mit der Immobilie einschließlich des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Mobiliars, der Dekoration und des sonstigen Inventars sorgsam und pfleglich umzugehen und keine substantiellen Beschädigungen vorzunehmen. Die Auftragnehmerin haftet jedoch lediglich für grobes Verschulden.

3.6.  Die Auftragnehmerin wird Ihre Leistungen unter größtmöglicher Schonung der Substanz der Immobilie erbringen. Jedoch ist der Auftraggeber damit einverstanden, dass die Auftragnehmerin zur Auftragserfüllung Bilder, Spiegel sowie sonstige Ausstattungsgegenstände mit kleinen Nägeln anbringt oder aufhängt, wodurch Spuren wie z.B. kleine Löcher in den Wänden entstehen können. Die Auftragnehmerin ist nach Beendigung des Auftrags zwar nicht dazu verpflichtet, diese Spuren zu entfernen bzw. rückgängig zu machen, sie wird jedoch die entstandenen Löcher mit Farbe wieder verschließen. Die Auftragnehmerin weist darauf hin, dass die verwendeten Papierlampen nicht für einen normalen Wohngebrauch geeignet sind und nur zum Zwecke der Besichtigung als Beleuchtung kurzzeitig unter Aufsicht in Betrieb genommen werden dürfen, da sie nur Dekorationsobjekte darstellen. Ebenso ist die Auftragnehmerin nicht dazu verpflichtet, für die vorgenommenen Veränderungen Schadensersatz zu leisten. Sonstige, darüberhinausgehende bauliche Veränderungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.

3.7.  Die Auftragnehmerin haftet nicht für Beschädigungen an der Immobilie durch Dritte, insbesondere nicht für Beschädigungen durch Makler, Kauf- bzw. Mietinteressenten oder durch sonstige Personen im Rahmen von Besichtigungen.

3.8.  Eine Haftung der Auftragnehmerin ist auch im Übrigen ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die Auftragnehmerin oder ein Erfüllungsgehilfe die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Auftragnehmerin oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.

4. Vertragsrechte und -pflichten des Auftraggebers

4.1.  Der Auftraggeber ist zur erforderlichen Mitwirkung verpflichtet. Er verpflichtet sich, insbesondere der Auftragnehmerin den freien und gefahrlosen Zugang zu seiner Immobilie zu ermöglichen und die Tätigkeit der Auftragnehmerin in jeder Hinsicht zu unterstützen. Dies insbesondere durch vollständige und rechtzeitige Erteilung aller für die Auftragserfüllung erforderlichen Auskünfte sowie Unterlagen zu seiner Immobilie. Zudem stellt der Auftraggeber sicher, dass vor dem Beginn der Auftragsbearbeitung sämtliche Arbeiten sonstiger von ihm beauftragter Handwerker und/oder Dienstleister abgeschlossen sind. Sofern es durch den verspäteten Abschluss solcher Vorarbeiten zu Verzögerungen der Auftragsbearbeitung kommt, trifft die Auftragnehmerin hierfür keine Haftung.

4.2.  Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von der Auftragnehmerin zur Auftragserfüllung in die Immobilie eingestellten Mietgegenstände (Punkt 11.) sorgsam und pfleglich zu behandeln und nicht zu beschädigen.

5. Honorar und Zahlungsmodalitäten

5.1.  Die Auftragnehmerin hat Anspruch auf Vergütung ihrer Leistungen in jener Höhe, die mit dem Auftraggeber gemäß Einzelbeauftragung vereinbart wurde. Soweit nicht anders vereinbart ist, handelt es sich bei den von der Auftragnehmerin angegebenen Preisen um Nettopreise, die sich jeweils zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuer verstehen.

5.2.  Das Honorar der Auftraggeberin umfasst die im jeweiligen Auftrag angeführten Dienstleistungen zuzüglich Umsatzsteuer sowie ausgewiesene Versandkosten. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, ange- messene Vorschüsse vom Auftraggeber zu verlangen.

5.3.  Das Honorar der Auftraggeberin, einschließlich des Mietzinses für die Mietgegenstände gemäß Punkt 11. ist vorbehaltlich allfälliger Vorschüsse (Punkt 5.2.) nach Aufbereitung der vertragsgegenständlichen Immobilie an den Auftraggeber fällig und ohne Skonto – sofern nicht eine kürzere Frist vereinbart ist - innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungslegung zu bezahlen. Der Zeitablauf für die Zurverfügungstellung der Mietgegenstände oder der Zeitpunkt der Vermietung oder des Verkaufs der gegenständlichen Immobilie sind für die Fälligkeit des Honorars nicht maßgeblich.

5.4.  Zur Aufrechnung gegen die Ansprüche der Auftragnehmerin ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Auftragnehmerin anerkannt sind.

5.5.  Dem Auftraggeber steht gegen Forderungen und Ansprüche der Auftragnehmerin kein Zurückbehaltungsrecht zu.

6. Vertragsdauer und Vertragsbeendigung

6.1.  Aufträge werden auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen. Soweit ein Auftrag mit einer bestimmten Laufzeit vereinbart wurde, ist während der Laufzeit die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

6.2.  Ein wichtiger Grund für die Auftragnehmerin liegt insbesondere dann vor, wenn

  1. - der Auftraggeber angeforderte Vorschüsse nicht oder nicht in voller Höhe bezahlt,

    • −  der unbeschränkte Zugang zur Immobilie zum vertraglich vereinbarten Termin nicht ermöglicht

      wird oder

    • −  das zur Verfügung gestellte Mobiliar, die Dekorationen oder die Pflanzen vom Auftraggeber mutwillig zerstört werden.

    • 6.3.  Der Auftraggeber ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn die erbrachten Arbeiten wesentlich vom erteilten Auftrag abweichen.

 

6.4.  Im Falle der fristlosen Kündigung durch die Auftragnehmerin ist der Auftraggeber verpflichtet, die vereinbarte Vergütung ungekürzt zu zahlen und jeglichen Schaden, der der Auftragnehmerin dadurch entsteht, zu ersetzen.

6.5.  Die Auftragnehmerin wird längstens binnen einer Woche nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die von ihr zur Verfügung gestellten Möbel, Dekorationen und Pflanzen aus der Immobilie entfernen und abholen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Auftragnehmerin in diesem Zeitraum den ungehinderten Zugang zu der Immobilie zu ermöglichen. Zur Reinigung der Immobilie aufgrund von Verunreinigungen durch Dritte während der Vertragslaufzeit, insbesondere durch die vom Auftraggeber oder seinen Leuten beauftragten Handwerker, durch Kauf- oder Mietinteressenten und dergleichen, ist die Auftragnehmerin nicht verpflichtet.

6.6.  Soweit der Auftrag auf unbestimmte Zeit erteilt ist, können sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmerin den Auftrag unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen durch schriftliche Erklärung oder Erklärung auf elektronischem Weg (E-Mail) gegenüber dem Vertragspartner zu kündigen. Die Auftragnehmerin behält dann ihren Vergütungsanspruch abzüglich der durch die vorzeitige Vertrags- beendigung ersparten Aufwendungen.

6.7.  Unbeschadet der Bestimmungen zur Auflösung gemäß diesem Abschnitt 6 und zum Honorar der Auftraggeberin gemäß Abschnitt 5 kann der Auftragnehmer jederzeit auf die Erfüllung der beauftragten Leistungen vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit verzichten (etwa, wenn die Immobilie vor Ablauf der Laufzeit verkauft oder vermietet wurde) und die Auftragnehmerin nach Maßgabe des Punkt 6.5. um Räumung der Immobilie ersuchen. Der Anspruch der Auftraggeberin auf das volle, für die gesamte Laufzeit vereinbarte Entgelt bleibt dadurch unberührt.

7. Beauftragung Dritter

7.1.  Soweit die Ausführung des erteilten Auftrags die Mitarbeit oder Beauftragung Dritter erfordert, insbesondere von Handwerkern, Dienstleistern oder Spediteuren, werden die Auftragnehmerin und der Auftraggeber schriftlich vereinbaren, durch wen die Beauftragung erfolgen soll.

7.2.  Soweit die Auftragnehmerin im Rahmen der Auftragserfüllung einen Dritten beauftragt, steht ihr gegen ihren Auftraggeber ein Anspruch auf Freistellung von den Vergütungsansprüchen des Dritten zu, gegebenenfalls Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Erfüllungs- bzw. Gewährleistungsansprüche.

7.3. Soweit der Auftraggeber im Rahmen der Auftragserfüllung einen Dritten beauftragt, bestehen direkte Vergütungsansprüche des Dritten gegen den Auftraggeber. Die Auftragnehmerin wird den Auftraggeber auf Wunsch bei der Auswahl und Koordination von direkt beauftragten Dritten unterstützen. Sollte es bei der direkten Beauftragung Dritter zu Verzögerungen kommen, sodass ver- einbarte Termine nicht eingehalten werden können, trifft die Auftragnehmerin hierfür keine Haftung.

8. Eigentumsvorbehalt

Soweit die Auftragnehmerin zur Erfüllung des Auftrags Gegenstände oder Material liefert, bleiben die gelieferten Gegenstände und Materialien bis zur Erfüllung sämtlicher Vergütungsansprüche durch den Auftraggeber Eigentum der Auftragnehmerin.

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9. Datenschutz

Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes automationsunterstützt zu speichern und zu bearbeiten, insbesondere für Zwecke der Buchhaltung, der Kundenevidenz und für Informations- und Werbemaßnahmen der Auftragnehmerin, wobei der Auftraggeber ausdrücklich zustimmt.

 

10. Urheberrechte, Bildrechte und Vertraulichkeit

10.1.  An allen Zeichnungen, Abbildungen (z.B. Fotos), Skizzen und sonstigen Unterlagen, die die Auftragnehmerin im Rahmen der Auftragserfüllung anfertigt, steht ihr das alleinige Urheber-, Verwertungs- und- Nutzungsrecht zu. Jedoch darf der Auftraggeber das ihm übermittelte Fotomaterial uneingeschränkt zum Zwecke der Vermarktung der Immobilie ohne Rücksprache mit der Auftragnehmerin verwenden.

10.2.  Der Auftraggeber erteilt der Auftragnehmerin die unwiderrufliche Erlaubnis, Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie vor und nach Ausführung der vertraglich vereinbarten Arbeiten zu machen und diese unentgeltlich für Werbezwecke oder sonstige Veröffentlichungen – jedoch ohne Namens- und/oder Ortsnennung – zu nutzen und zu veröffentlichen.

10.3.  Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, sämtliche Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages zur Kenntnis erhält, vertraulich zu behandeln und bei Verwendung der Lichtbilder für Werbezwecke und/oder sonstige Veröffentlichungen jegliche Angaben über den Auftraggeber und/oder den Standort der Immobilie zu unterlassen.

11. Mietgegenstände

11.1.  Die von der Auftragnehmerin zur Auftragserfüllung in die Immobilie eingestellten Möbel, Dekorationen, Pflanzen und sonstigen Ausstattungsgegenstände werden der Auftragnehmerin während der Auftragsdauer vermietet.

11.2.  Die Vergütung für die Vermietung der Mietgegenstände erfolgt im Rahmen der Honorarverrechnung gemäß Punkt 5. dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.

11.3.  Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietgegenstände während der Mietzeit sachgerecht und pfleglich zu behandeln. Er trägt dafür Sorge, dass sie auch nicht durch Dritte beschädigt werden. Etwaige Beschädigungen hat er der Auftragnehmerin unverzüglich anzuzeigen.

11.4.  Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Mietgegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der Auf- tragnehmerin aus seiner Immobilie zu entfernen. Er haftet für jede Beschädigung, die nicht auf vertragsgemäßen Gebrauch und die normale Abnutzung zurückzuführen ist, ebenso für jeden Verlust von Mietgegenständen während der Zeit, in der sich diese auf/in seiner Immobilie befinden.

11.5.  Bei reparaturfähigen Beschädigungen hat der Auftraggeber die Reparaturkosten zu erstatten. Bei nicht reparaturfähigen Beschädigungen oder Verlust hat der Auftraggeber den Zeitwert zuzüglich der Wiederbeschaffungskosten (wie z.B. Versand und Transportkosten) zu erstatten. Sofern die Reparaturkosten den Zeitwert übersteigen, hat der Auftraggeber ebenfalls den Zeitwert zuzüglich der Aufwendungen zur Wiederbeschaffung zu erstatten.

11.6.  Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Schadensersatzansprüche gegen Dritte an die Auftragneh- merin abzutreten.

12. Gerichtsstand, Erfüllungsort anzuwendendes Recht

12.1.  Als Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart.

12.2.  Erfüllungsort ist, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen ist, der Sitz der Auftragneh- merin, sohin Perchtoldsdorf.

12.3.  Es gilt Österreichisches Recht.

13. Sonstiges

13.1.  Änderungen sowie Ergänzungen des Auftrags oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung oder Be- stätigung per E-Mail durch die Auftragnehmerin. Mündliche Vereinbarungen sind nicht Gegenstand eines Auftrags.

13.2.  Die Aufnahme von schriftlichem oder persönlichem Geschäftsverkehr bedeutet die Anerkennung vorstehender Geschäftsbedingungen.

Kierling, 2022

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